Initiative für lebenswertere Orte an der B7, B236 und B480

Satzung Mobilitätsverein Sauerland

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Mobilitätsverein Sauerland; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Winterberg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessensvertretung von FußgängerInnen, RadfahrerInnen, BenutzerInnen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten FahrerInnen von Kraftfahrzeugen.

(2) Die Ziele des Vereines sind:

  1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
  2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;
  3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
  4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
  5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z. B. Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;
  6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;
  7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen;
  8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen;
  9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
  10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.

(3) Dabei soll der Vereinszweck insbesondere erreicht werden durch:

  1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer, Planer, Politiker und Vereinsmitglieder;
  2. Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer;
  3. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
  4. Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Mitwirkung bei Planungsverfahren von Verkehrsprojekten auf Kreisebene.
  6. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Arbeit erfolgt unabhängig und parteipolitisch neutral.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,

b)      durch Austritt,

c)      durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

–       der Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Zahlungserinnerung nicht vollständig gezahlt wurde;

–       dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen,

und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Daten und Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Daten mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Geld, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung,

2.      der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

(3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Besondere Vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes sowie dem Geschäftsführer, Letzterem soweit er nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages angestellt ist, kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Aufgaben:

a)      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,

c)      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e)      Änderung der Satzung,

f)      Auflösung des Vereins,

g)      Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds,

h)      Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i)       Wahl der/des Rechnungsprüfer/s.

Sie kann zudem durch Mehrheitsbeschluss Aufgaben an sich ziehen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

–       der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder

–       1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung des Vorstands

(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ⅓ der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.

(8) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Abweichend hiervon kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(9) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(10) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).

(2) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes vertreten, von denen stets eines der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b)      die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

c)      die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes,

d)      Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

e)      Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Schatzmeister, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.

Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umweltschutzes. Die empfangende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen dieser Vorgabe wird durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt.